Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 8 Anrechnung von Qualifikationen

(1) Der Vorbereitungsdienst kann durch Anrechnung von Zeiten verkürzt werden, die die Anwärterin oder der Anwärter bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat.

(2) Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten nach dieser Verordnung, die bereits im Rahmen einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung absolviert wurden und inhaltlich sowie dem Umfange nach den Anforderungen an die Laufbahnausbildung entsprechen, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.

(3) Für eine Anrechnung nach den vorstehenden Absätzen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Eine Kürzung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nicht, wenn dienstliche oder organisatorische Belange entgegenstehen. Soweit der Vorbereitungsdienst nicht verkürzt wird, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter für die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume, für die die Anrechnung erfolgt, praktische Ausbildungstätigkeiten zugewiesen werden.

(4) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Einstellungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.

§ 7 § 9