Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate und besteht aus einer praktischen und fachtheoretischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung.

§ 6 § 8