Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst
APOgVVD§ 1 Geltungsbereich, Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg wird durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
Einzelnorm