Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst
APOgVVD§ 14 Zweck der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen oder Anwärter das Ziel der Ausbildung für die Laufbahn erreicht haben.
Einzelnorm