Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 14 Zweck der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen oder Anwärter das Ziel der Ausbildung für die Laufbahn erreicht haben.

Einzelnorm

§ 13 § 15