Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst
APOgVVD§ 5 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten im Land Brandenburg geeignet sind.
(2) Dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 kann eine Vorauswahl vorausgehen, die sich an der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu orientieren hat. Die Einstellungsbehörde kann die Vorauswahl nach Satz 1 insbesondere auf der Grundlage der Durchschnittsnote des letzten Schul- oder Berufsschulzeugnisses oder der letzten beiden Schul- oder Berufsschulzeugnisse oder auf der Grundlage der Noten einzelner Fächer des letzten Schul- oder Berufsschulzeugnisses treffen. Hierzu kann sie die Beibringung des letzten Schul- oder Berufsschulzeugnisses oder der letzten beiden Schul- oder Berufsschulzeugnisse verlangen.
(3) Art und Durchführung des Auswahlverfahrens werden durch die Einstellungsbehörde geregelt. Sie hat für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins das gleiche Auswahlverfahren anzuwenden.
(4) Die Bewerbungsunterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden vor der Einstellung der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel (nachfolgend: Fachhochschule) zur Feststellung der Zugangsvoraussetzungen als ordentliche Studierende zugeleitet.
Einzelnorm