Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
APOgehDDRVBln-Bbg§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre und schließt mit der Bachelorprüfung als Laufbahnprüfung ab.
(2) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.
(3) Der Vorbereitungsdienst endet abweichend von Absatz 1, wenn die nach der Studienordnung vorgesehenen Prüfungen endgültig nicht bestanden sind.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
wegen längerer Krankheit,
wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz oder einer Elternzeit,
durch Ableisten des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Über die Verlängerung und deren Umfang entscheidet die Einstellungsbehörde.