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APOghDASA§ 29 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die Auszubildenden sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn ihre häuslichen Prüfungsarbeiten vom Prüfungsausschuss mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden.
(2) Die Zulassung ist den Auszubildenden von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person mindestens 14 Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ist den Auszubildenden durch Bescheid von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person mitzuteilen.