Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten und die häuslichen Prüfungsarbeiten sind von zwei nach § 24 Absatz 3 zu bestimmenden Personen in einer von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person festzulegenden Reihenfolge zu beurteilen und nach § 19 Absatz 1 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der prüfenden Personen voneinander ab, entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(2) Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben prüfenden Personen zu bewerten.
(3) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.