Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 34 Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind die Auszubildenden durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zu den Prüfungen zu erscheinen oder die Prüfungen vollständig abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Krankheiten sind umgehend durch ärztliche Atteste nachzuweisen. Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und Krankheit gelten als wichtige Gründe.

(2) Erscheinen die Auszubildenden ohne wichtigen Grund nicht zu Prüfungsterminen oder brechen die Prüfungen ab, so gelten die jeweiligen Prüfungsteile als nicht bestanden.

§ 33 § 35