Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 33 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten
(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Auszubildenden jeweils ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgehändigt.
(2) Ausfertigungen der Zeugnisse sind zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen.
(3) Sind die Prüfungen nicht bestanden, erhalten die Auszubildenden von der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehene schriftliche oder elektronische Bescheide.
(4) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Auszubildenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der dazu erstellten Beurteilungen nehmen. Die Einsichten werden durch die Ausbildungsbehörde gewährt.