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APOghDASA§ 36 Wiederholung der Prüfungen
(1) Sind die Laufbahnprüfungen nicht bestanden, so können die Auszubildenden sie innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen. Die Termine der Wiederholungen bestimmt die vorsitzführende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Die Vorbereitungsdienste werden durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert.
(3) Inhalt und Gestaltung der verlängerten Vorbereitungsdienste legt die Ausbildungsbehörde fest.
(4) Bestehen die Auszubildenden auch die Wiederholungsprüfungen nicht, so kann der Prüfungsausschuss auf begründeten und von der Ausbildungsbehörde befürworteten Antrag der entsprechenden Auszubildenden eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Dies gilt nicht für Wiederholungen auf Grund einer Entscheidung nach § 35.
(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, erhält darüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses.
(6) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem den Auszubildenden ein Bescheid nach Absatz 5 zugestellt wurde.