Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 37 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so bewertet der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 35 neu. Die Ausbildungsbehörde kann das jeweilige Prüfungszeugnis für ungültig erklären und einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von drei Monaten zulässig, nachdem die der Täuschungshandlung zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachen bekannt geworden sind. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen. Die Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.

§ 36 § 38