Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 38 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte
Die Rechte der Personal-, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.