Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 38 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte

Die Rechte der Personal-, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 37 § 39