Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

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§ 12 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung im Sinne des § 1 ist es, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsinformatikdienstes zu vermitteln.

Einzelnorm

§ 11 § 13