Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

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§ 11 Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in den lehrveranstaltungsfreien und vorlesungsfreien Studienzeiten in Anspruch zu nehmen und soll drei zusammenhängende Wochen nicht überschreiten. Die vorlesungsfreien Arbeitstage im Dezember und Januar eines jeden Jahres, an denen die Technische Hochschule Wildau geschlossen ist, werden auf den Erholungsurlaub angerechnet.

(2) Prüfungszeiten stehen Vorlesungszeiten gleich.

Einzelnorm

§ 10 § 12