Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst
APOgtVwID§ 16 Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums
(1) Das fachwissenschaftliche Studium besteht zu ungefähr 70 Prozent aus naturwissenschaftlich-technischen Lehrinhalten und zu ungefähr 30 Prozent aus Themen der öffentlichen Verwaltung. Die Studienveranstaltungen an der Hochschule umfassen Studieninhalte aus den Fachgebieten Informatik, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozial- und Verwaltungswissenschaften.
(2) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Informatik umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:
Grundlagen der Informatik,
IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit,
E-Government,
IT-Administration und
Softwareanpassung und -entwicklung.
(3) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Rechtswissenschaften umfassen insbesondere allgemeines Verwaltungsrecht und Grundlagen des Staats-, Europa- und Privatrechts.
(4) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften umfassen insbesondere die Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft.
(5) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Sozial- und Verwaltungswissenschaften umfassen insbesondere die Grundlagen der Politik-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften.
(6) Die Hochschule hat in den Studienveranstaltungen der in Absatz 1 genannten Fachgebiete in hinreichendem Umfang die Besonderheiten der Kommunalverwaltung zu berücksichtigen, sofern thematische Bezüge zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Schwerpunkten vorhanden sind.
Einzelnorm