Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

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§ 16 Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums

(1) Das fachwissenschaftliche Studium besteht zu ungefähr 70 Prozent aus naturwissenschaftlich-technischen Lehrinhalten und zu ungefähr 30 Prozent aus Themen der öffentlichen Verwaltung. Die Studienveranstaltungen an der Hochschule umfassen Studieninhalte aus den Fachgebieten Informatik, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozial- und Verwaltungswissenschaften.

(2) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Informatik umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:

Grundlagen der Informatik,

IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit,

E-Government,

IT-Administration und

Softwareanpassung und -entwicklung.

(3) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Rechtswissenschaften umfassen insbesondere allgemeines Verwaltungsrecht und Grundlagen des Staats-, Europa- und Privatrechts.

(4) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften umfassen insbesondere die Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft.

(5) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Sozial- und Verwaltungswissenschaften umfassen insbesondere die Grundlagen der Politik-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften.

(6) Die Hochschule hat in den Studienveranstaltungen der in Absatz 1 genannten Fachgebiete in hinreichendem Umfang die Besonderheiten der Kommunalverwaltung zu berücksichtigen, sofern thematische Bezüge zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Schwerpunkten vorhanden sind.

Einzelnorm

§ 15 § 17