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§ 17 Wahlpflichtstudium

(1) Für das sechste Semester haben die Studierenden mindestens zwei Wahlpflichtmodule zu wählen. Wahlpflichtmodule sollen der Vertiefung bereits vorhandener und der Vermittlung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Die Wahlmöglichkeit kann durch Vorgaben der jeweiligen Einstellungsbehörde beschränkt werden.

(2) § 15 Absatz 2 gilt für das Wahlpflichtstudium entsprechend.

Einzelnorm

§ 16 § 18