Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

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§ 2 Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind:

für die Landesverwaltung das für Inneres zuständige Ministerium und

für die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände

die Landkreise,

die kreisfreien Städte,

die amtsfreien kreisangehörigen Gemeinden,

die Ämter sowie

die kommunalen Zweckverbände mit Dienstherrnfähigkeit.

Einzelnorm

§ 1 § 3