Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst
APOgtVwID§ 3 Bewerbung
(1) Bewerbungen für die Ausbildung im Sinne von § 1 sind an die Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Die Einstellungsbehörde kann verlangen, dass der Bewerbung insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen sind:
ein Lebenslauf,
der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des § 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBI. I Nr. 21 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen und
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist.
(3) Die Einstellungsbehörde kann die Beibringung der in Absatz 2 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern. Sie kann die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 5 davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht werden.
Einzelnorm