Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst
APOgtVwID§ 21 Praktische Arbeiten und Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Die Studierenden haben während des Praxisabschnitts I in den Ausbildungsbehörden Verwaltungsvorgänge unter Anwendung der in Betracht kommenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie unter Berücksichtigung fachlicher, betriebswirtschaftlicher und politischer Gesichtspunkte bis zur Entscheidungsreife zu bearbeiten. In den übrigen Praxisabschnitten haben die Studierenden typische, exemplarisch ausgewählte Aufgaben der Ausbildungsbehörden unter kompetenter Nutzung Informationstechnik-bezogener Vorgehensweisen, Methoden und Werkzeuge sowie unter Anwendung der in Betracht kommenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unter Berücksichtigung fachlicher, betriebswirtschaftlicher und politischer Gesichtspunkte bis zur Entscheidungsreife zu bearbeiten.
(2) Über die Studierenden ist bei Beendigung eines jeden Praxisabschnitts von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder eine Beurteilung über die Praxisleistung abzugeben. Diese muss erkennen lassen, ob das Ziel des jeweiligen Praxisabschnitts erreicht wurde. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen. Für die Benotung der Praxisleistung gilt § 20 Absatz 3 entsprechend. Ist zu erwarten, dass die Leistungen in einem Praxisabschnitt mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten sind, soll die oder der Studierende spätestens sechs Wochen vor dem Ende dieser Zeit auf ihren oder seinen Leistungsstand und die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen werden.
(3) Zum Abschluss eines jeden Praxisabschnitts haben die Studierenden jeweils einen Leistungsnachweis in Form einer Konzeptarbeit und einer hierzu passenden Praxispräsentation zu erbringen. Für die Benotung dieser Leistungsnachweise gilt § 20 Absatz 3 entsprechend. Die Abnahme und Bewertung der Praxispräsentation und die Bewertung der Konzeptarbeit erfolgt durch die ausbildende Person. Die Anwesenheit einer Beisitzerin oder eines Beisitzers ist zu gewährleisten. Die Beisitzerin oder der Beisitzer müssen über einen Bachelor-Abschluss beziehungsweise einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Aus der Konzeptarbeit, der Praxispräsentation und der Beurteilung über die Praxisleistung ist eine Gesamtnote für jeden Praxisabschnitt zu bilden. Die Gesamtnote errechnet sich zu jeweils gleichen Teilen aus den Noten der in Satz 1 genannten Teilleistungen.
(4) Die Zuständigkeit für die Qualitätssicherung während der berufspraktischen Studienzeiten wird von den Einstellungsbehörden und der Technischen Hochschule Wildau gemeinsam wahrgenommen. Die jeweilige Einstellungsbehörde sichert die Qualität während der praktischen Tätigkeiten und die Technische Hochschule Wildau gewährleistet über die Zertifizierung und Re-Zertifizierung gleichmäßige Qualitätsstandards bei den Ausbilderinnen und Ausbildern in den Einstellungsbehörden.
(5) § 15 Absatz 2 gilt für die praktischen Arbeiten und Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend.
Einzelnorm