Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

APOgtVwID

§ 28 Wiederholung von Prüfungen

Eine mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertete Modulprüfung oder Teilprüfung einer Modulprüfung darf innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Frist zweimal wiederholt werden. Die Bachelor-Arbeit, das Kolloquium und die Prüfungen der berufspraktischen Studienzeiten dürfen nur einmal wiederholt werden. Das Nähere regelt die Hochschule. Das Studium verlängert sich um die Dauer der Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr.

Einzelnorm

§ 27 § 29