Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

APOgtVwID

§ 27 Ergebnis der Laufbahnprüfung

Im Anschluss an das Kolloquium nach § 25 ist die Gesamtnote vom Prüfungsausschuss festzustellen. Bei der Gesamtnote werden das arithmetische Mittel der erzielten Leistungspunkte aller Modulprüfungen, der Bachelor-Arbeit und des Kolloquiums unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Schwierigkeitsgrades nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung und der Rahmenordnung der Technischen Hochschule Wildau bewertet. Bei der Gesamtnote wird eine zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

Einzelnorm

§ 26 § 28