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APOgtVwID§ 31 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
(1) Unternimmt es eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Modulprüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Modulprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; Entsprechendes gilt, wenn sie oder er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Modulprüfung stört. In besonders schweren Fällen können Studierende von der weiteren Teilnahme am Studium ausgeschlossen werden. Für die Bachelor-Arbeit und das Kolloquium gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Prüfungsausschuss; die oder der Studierende ist vorher anzuhören. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt die oder der Studierende die Modulprüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der oder des Aufsichtführenden ein vorläufiger Ausschluss zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Modulprüfung unerlässlich ist.
(3) Wird nachträglich erkannt, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Modulprüfung oder die Bachelor-Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Bachelor-Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Einzelnorm