Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst
APOgtVwID§ 32 Ausbildungs- und Prüfungsakten
Die Ausbildungsakten werden bei der Einstellungsbehörde geführt. Die Prüfungsakten werden bei der Hochschule geführt.
Einzelnorm