Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst
APOgtVwID§ 4 Zulassung zur Ausbildung
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
im Auswahlverfahren nach § 5 ausgewählt worden ist,
eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes besitzt und
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 erst zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung trifft die jeweilige Einstellungsbehörde für ihren Bereich. Sie kann die Zulassung auf Inhaberinnen und Inhaber bestimmter Hochschulzugangsberechtigungen im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes beschränken.
Einzelnorm