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§ 6 Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz

(1) Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 ( BGBI. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die Inhaber einer Eingliederungsberechtigung im Sinne von § 9 Soldatenversorgungsgesetz sind, gelten die Bestimmungen über die Zulassung entsprechend. Im Rahmen des Auswahlverfahrens findet ein Vergleich mit Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Eingliederungsberechtige sind, nicht statt.

Einzelnorm

§ 5 § 7