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§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 5 über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst.

(2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen folgende Unterlagen vorliegen:

eine Geburtsurkunde,

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

eine Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren und

ein behördliches Führungszeugnis.

(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres eingestellt.

Einzelnorm

§ 6 § 8