Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

APOhDBerg

§ 13 Ausbildung beim Bergamt

(1) Der Referendar ist in zwei Bergamtsbezirken auszubilden, davon mindestens drei Monate in einem Bergamtsbezirk des Landes Brandenburg und in einem Bergamtsbezirk, in dem auch untertägiger Bergbau betrieben wird. Der Referendar soll alle beim Bergamt vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen.

(2) Dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse seiner Ausbildung unbedenklich ist.

§ 12 § 14