Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

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§ 12 Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens

Während der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens hat sich der Referendar über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Der Referendar soll nach einem von der Werksleitung rechtzeitig aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Funktionsabteilungen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.

§ 11 § 13