Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
APOhDBerg§ 19 Anmeldung zur Prüfung
(1) Mindestens einen Monat vor Ablauf der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde den Referendar beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung an. Die Personalakte und ein Ausbildungsnachweis sind der Meldung beizufügen. Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß der Referendar mindestens die Ausbildungsnote "ausreichend" erhalten wird.
(2) Aus dem Ausbildungsnachweis müssen die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungsnote hervorgehen; § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Ausbildungsnote ist dem Referendar bekanntzugeben.