Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

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§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit je einer Einzelnote bewertet.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

=

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

14 - 15 Punkte

gut (2)

=

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

11 - 13 Punkte

befriedigend (3)

=

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

8 - 10 Punkte

ausreichend (4)

=

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

5 - 7 Punkte

mangelhaft (5)

=

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

2 - 4 Punkte

ungenügend (6)

=

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

0 - 1 Punkt.

(4) Die Gesamtnote ist aus den Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit, der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der vier mündlichen Prüfungsleistungen, dem mündlichen Vortrag sowie aus der Ausbildungsnote (§ 16 Satz 5) zu bilden. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit doppelt und die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ausbildungsnote jeweils einfach. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelnoten.

(5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:

13,50 bis 15,00 Punkte

= sehr gut

10,50 bis 13,49 Punkte

= gut

7,50 bis 10,49 Punkte

= befriedigend

4,50 bis 7,49 Punkte

= ausreichend

1,50 bis 4,49 Punkte

= mangelhaft

0 bis 1,49 Punkte

= ungenügend.

Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist; sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als "ausreichend" sind.

§ 23 § 25