Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
APOhDBerg§ 23 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Bergtechnik und Gesundheitsschutz;
Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau;
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht; soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung, Arbeitsschutzrecht, Umweltschutzrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;
Bergwirtschaft; Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzierungsfragen; Organisation von Wirtschaftsunternehmen und Behörden; Grundzüge des staatlichen Haushaltswesens.
(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag von höchstens zehn Minuten aus den Akten zu verbinden, die dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.
(3) Die Prüfung eines Referendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen, insbesondere Referendaren, gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.