Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
APOhDBerg§ 28 Wirkungen der Prüfung
(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung ist der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach und die Berechtigung, die Bezeichnung "Assessorin des Bergfachs" oder "Assessor des Bergfachs" zu führen, verbunden.
(2) Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird.