Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

APOhDBerg

§ 7 Ziel

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Referendar auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und befähigt werden. Das Verständnis insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und soziale Fragen soll dabei gefördert werden.

§ 6 § 8