Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
APOhDBerg§ 8 Vorzeitige Entlassung
Der Referendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn
er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt,
er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht oder
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.