Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
APOhDBerg§ 9 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter
(1) Das Oberbergamt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen befähigten Beamten des höheren Dienstes, in der Regel des höheren Staatsdienstes im Bergfach, zum Ausbildungsleiter während des gesamten Vorbereitungsdienstes. Dieser weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu und überwacht dessen praktische und theoretische Ausbildung.