Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 17 Bewertung der berufspraktischen Ausbildung
(1) Über die Anwärterinnen und Anwärter ist bei Beendigung eines jeden Praktikums von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder eine Beurteilung über die Praxisleistung abzugeben. Diese muss erkennen lassen, ob das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Sie ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Für die Benotung der Praxisleistung gilt § 20 entsprechend. Ist zu erwarten, dass die Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt nicht mindestens mit der Note 4 – ausreichend zu bewerten sind, ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens in der Mitte des Ausbildungsabschnitts darauf hinzuweisen; die Einstellungsbehörde ist zu informieren.
(2) Ein berufspraktischer Ausbildungsabschnitt ist bestanden, wenn er mit mindestens der Note 4 – ausreichend bewertet wurde.
(3) Die Beurteilung ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder der Landesakademie für öffentliche Verwaltung zuzuleiten.
(4) Von der Abgabe einer Beurteilung ist abzusehen, wenn die Abwesenheit in der Ausbildungsstelle mehr als die Hälfte der vorgesehenen Praktikumszeit betragen hat. Die Einstellungsbehörde ist zu unterrichten. Der berufspraktische Ausbildungsabschnitt gilt dann als nicht durchlaufen.