Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 20 Bewertung der Leistungen

(1) Leistungstests und Prüfungen sind mit einer der folgenden Prozentzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

Beschreibung

Prozentzahlen

Note

Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

100 bis 92 %

Note 1 – sehr gut

Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

unter 92 bis 81 %

Note 2 – gut

Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

unter 81 bis 67 %

Note 3 – befriedigend

Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

unter 67 bis 50 %

Note 4 – ausreichend

Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

unter 50 bis 30 %

Note 5 – mangelhaft

Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

unter 30 bis 0 %

Note 6 – ungenügend

(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks sowie die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung mit maximal 10 Prozent berücksichtigt.

(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Prozentsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen.

(4) Ist ein Notendurchschnitt zu bilden, wird dieser mit einer Nachkommastelle angegeben. Bei der Ermittlung des Notendurchschnitts ist ab der zweiten Nachkommastelle ab 0,05 aufzurunden und darunter abzurunden.

§ 19 § 21