Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 20 Bewertung der Leistungen
(1) Leistungstests und Prüfungen sind mit einer der folgenden Prozentzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
Beschreibung
Prozentzahlen
Note
Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
100 bis 92 %
Note 1 – sehr gut
Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
unter 92 bis 81 %
Note 2 – gut
Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
unter 81 bis 67 %
Note 3 – befriedigend
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
unter 67 bis 50 %
Note 4 – ausreichend
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
unter 50 bis 30 %
Note 5 – mangelhaft
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
unter 30 bis 0 %
Note 6 – ungenügend
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks sowie die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung mit maximal 10 Prozent berücksichtigt.
(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Prozentsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen.
(4) Ist ein Notendurchschnitt zu bilden, wird dieser mit einer Nachkommastelle angegeben. Bei der Ermittlung des Notendurchschnitts ist ab der zweiten Nachkommastelle ab 0,05 aufzurunden und darunter abzurunden.