Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 24 Zwischenprüfung
(1) Zum Abschluss des Einführungslehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) Zur Zwischenprüfung werden nur Anwärterinnen und Anwärter zugelassen, die an allen Leistungstests des Einführungslehrgangs teilgenommen haben und einen Notendurchschnitt von mindestens der Note 4,0 erreicht haben. Das Prüfungsamt erteilt spätestens sieben Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit die Zulassung.
(3) Werden die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung nicht erfüllt, gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden.
(4) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten in den Modulen
Organisation und Geschäftsverkehr,
Verwaltungsrecht,
Arbeits- und Tarifrecht sowie Beamtenrecht,
Haushaltswesen, Buchführung und Kassenverwaltung.
(5) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten können handschriftlich oder in elektronischer Form durchgeführt werden.
(6) Die Bearbeitungszeit für jede schriftliche Aufsichtsarbeit beträgt 120 Minuten. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten finden an vier verschiedenen Arbeitstagen statt. Zwischen den Prüfungstagen ist jeweils mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.
(7) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit der Note 6 – ungenügend bewertet.
(8) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note 4 – ausreichend bewertet wurden,
keine der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit der Note 6 – ungenügend bewertet wurde und
in allen vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens eine Durchschnittsnote von 4,0 erreicht wurde.
(9) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen. Das Zeugnis über die Zwischenprüfung enthält mindestens
die Bezeichnung der zuständigen Stelle und der Art der Ausbildung,
die Bezeichnung „Zeugnis über die Zwischenprüfung“,
die Personalien der Anwärterin oder des Anwärters wie Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort,
den Notendurchschnitt der Zwischenprüfung,
die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,
das Datum des Bestehens der Zwischenprüfung,
die Unterschriften der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und der oder des Leitenden der zuständigen Stelle und
das Siegel der zuständigen Stelle.
(10) Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen.