Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 23 Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Brandenburg festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Teilen:

der Zwischenprüfung,

den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,

den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie

der Abschlussprüfung.

§ 22 § 24