Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 31 Wiederholung der Prüfung

(1) Jede mit schlechter als der Note 4 – ausreichend bewertete schriftliche Aufsichtsarbeit der Zwischen- und Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung darf innerhalb einer vom Prüfungsamt festzusetzenden Frist einmal wiederholt werden. Der Wiederholungswunsch ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse dem Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das Ergebnis der wiederholten Prüfungsleistung ersetzt das Ergebnis der vorherigen Prüfungsleistung.

(2) Die Laufbahnausbildung verlängert sich bei Abschlussprüfungen um die Dauer der Wiederholung der Abschlussprüfung, längstens um sechs Monate.

(3) Die Laufbahnordnungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungen zulassen, wenn ihre Versagung eine unbillige Härte darstellen würde. Der Zulassungsantrag ist bei der Einstellungsbehörde zu stellen, die den Antrag der Laufbahnordnungsbehörde zuzuleiten hat. Die Einstellungsbehörde kann zu dem Antrag der Anwärterin oder des Anwärters Stellung nehmen.

§ 30 § 32