Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 32 Prüfungserleichterungen

(1) Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern gemäß § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei der Laufbahnprüfung auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei der Laufbahnprüfung auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind rechtzeitig beim Prüfungsamt einzureichen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein ärztliches Attest zu führen, welches Angaben über Art und Form der notwendigen Prüfungserleichterungen enthalten muss. Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist.

§ 31 § 33