Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 34 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es eine Anwärterin oder ein Anwärter, das Ergebnis einer Prüfungsleistung der Zwischen- oder Abschlussprüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf das Prüfungsamt oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note 6 – ungenügend bewertet. Entsprechendes gilt, wenn sie oder er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfungsleistung stört. In besonders schweren Fällen können Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnausbildung ausgeschlossen werden. Für den mündlichen Prüfungsteil gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 trifft das Prüfungsamt. Die Anwärterin oder der Anwärter ist vorher anzuhören. Bis zur Entscheidung des Prüfungsamtes setzt die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfungsleistung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der oder des Aufsichtführenden ein vorläufiger Ausschluss zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfungsleistung unerlässlich ist. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 trifft die Einstellungsbehörde nach vorheriger Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung der Zwischen- oder Abschlussprüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 33 § 35