Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 33 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt eine Anwärterin oder ein Anwärter der Zwischen- oder Abschlussprüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsamtes fern oder tritt sie oder er ohne Zustimmung des Prüfungsamtes von dieser oder einem Teil von ihr zurück, wird diese oder der betreffende Teil mit der Note 6 – ungenügend bewertet.

(2) Stimmt das Prüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Zwischen- oder Abschlussprüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die Anwärterin oder der Anwärter aufgrund von Krankheit an dieser oder einem Teil von ihr nicht teilnehmen kann. Die Anwärterin oder der Anwärter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt und welches in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist.

(3) Der Krankheit einer Anwärterin oder eines Anwärters steht die Krankheit eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer kurzfristig auftretenden Pflegesituation gleich. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(4) Haben sich Anwärterinnen oder Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Zwischen- oder Abschlussprüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Prüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die mit Zustimmung des Prüfungsamtes der Zwischen- oder Abschlussprüfung oder Teilen derselben ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, bestimmt das Prüfungsamt eine Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Zwischen- oder Abschlussprüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.

§ 32 § 34