Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 5 Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden,

wer im Auswahlverfahren nach § 4 ausgewählt worden ist,

die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 und des § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes und

die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 erst zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung trifft die jeweilige Einstellungsbehörde für ihren Bereich.

§ 4 § 6