Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 16 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung wird jeweils bei einer in § 14 Absatz 1 genannten Ausbildungsstelle abgeleistet.

(2) Die praktische Ausbildung kann auch bei einer Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 in einem anderen Bundesland absolviert werden.

(3) Die praktische Ausbildung kann bis zu einer Dauer von vier Wochen bei einer anerkannten Werkfeuerwehr absolviert werden, wenn die praktische Ausbildung von einer Person geleitet wird, die mindestens über die in § 13 Absatz 3 genannte Qualifikation oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt.

(4) Die in den praktischen Ausbildungsabschnitten erbrachten Leistungen sind nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Abgrenzbare Teilabschnitte können einzeln bewertet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine Gesamtpunktzahl gemäß § 27 Absatz 2 zu bilden. § 15 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 15 § 17