Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
APOmDFeu§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde oder eine andere Ausbildungsstelle im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführt und dient der Vorbereitung der praktischen Ausbildung.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erbringen während der fachtheoretischen Ausbildung aus mehreren Fächergruppen mindestens sechs Leistungsnachweise. Sie sind nach den Bewertungsgrundsätzen gemäß § 27 Absatz 1 zu bewerten. Aus den Bewertungen ist eine Gesamtpunktzahl gemäß § 27 Absatz 2 zu bilden.
(3) Anwärterinnen und Anwärter, deren Leistungsnachweise im Gesamtergebnis nicht mindestens mit fünf Punkten bewertet wurden, oder die nicht mindestens vier Leistungsnachweise mit einer Bewertung von mindestens fünf Punkten erbracht haben, haben die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden.
(4) Wurde die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden, so entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats darüber, ob der Anwärterin oder dem Anwärter die Möglichkeit einer Wiederholung der Leistungsnachweise eingeräumt wird, der Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 4 verlängert oder ob die Anwärterin oder der Anwärter zu entlassen ist.