Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 2 Laufbahnbefähigung

(1) Die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wird durch die Ableistung der Laufbahnausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. § 7 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung bleiben unberührt.

(2) Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird durch den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht begründet.

§ 1 § 3