Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 23 Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und diese der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und beauftragt je zwei Mitglieder der Prüfungskommission oder deren Stellvertretung mit der Erst- und Zweitprüfung der Aufsichtsarbeiten.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann der Ausbildungsleitung oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, beobachtend bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Vertreterinnen oder Vertreter des für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministeriums oder einer diesem nachgeordneten Behörde oder Einrichtung sind berechtigt, an den Prüfungen beobachtend teilzunehmen. Teilnahmerechte der Personalvertretung bleiben unberührt.

§ 22 § 24