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§ 24 Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung

(1) Bleibt ein Prüfling einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Genehmigung fern oder tritt ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Teil derselben zurück, ist die Prüfung nicht bestanden oder ein so versäumter Prüfungsteil mit null Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsbehörde kann das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Teil derselben genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Prüflings vor, aufgrund derer der Prüfling nicht fähig ist, an der Prüfung teilzunehmen (Prüfungsunfähigkeit). Über die Genehmigung des Rücktritts von einer laufenden praktischen oder mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Der Prüfling hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und nachzuweisen.

(4) Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt und das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt werden muss. Die Prüfungsbehörde kann von der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist.

(5) Der Krankheit eines Prüflings steht die Krankheit eines von ihm zu betreuenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer kurzfristig auftretenden Pflegesituation gleich.

(6) Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch an einer Prüfung teilgenommen, ist ein nachträglicher Rücktritt von der Prüfung wegen dieses Grundes nicht zulässig.

(7) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht durchgeführt. Die Prüfungsbehörde bestimmt einen Termin zur Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte praktische Prüfung ist in vollem Umfange nachzuholen.

§ 23 § 25